Die Wehrpflicht als demokratische Tugend?
Eine Geschichte, die auch vom Tode spricht von Till van Rahden»The highest form of strategy is the outcome of military excellence enlightened by critical and constructive political judgement.«
Hajo Holborn, 1943
Die Wehrpflicht, schrieb der evangelische Theologe Helmut Gollwitzer, »verfügt über das Gewissen des Einzelnen in unverhältnismäßig größerem Maße als die übrige staatliche Gesetzgebung«. Sie »legt von vornherein fest, daß die Gemeinschaft jeden verpflichten kann, für sie zu töten, und verlangt vom Einzelnen, die […] Entscheidung, ob, wann und wie dies der Fall sein soll, an die Staatsführung« abzutreten. Der Text entstand 1962, in der Bundesrepublik war der erste Jahrgang Wehrpflichtiger erst fünf Jahre zuvor einberufen worden.
Wie die kontroversen Debatten um die Wiedereinführung der Wehrpflicht hierzulande zeigen, ist Gollwitzers Einschätzung unverändert aktuell. Tatsächlich unterscheidet sich die Wehrpflicht fundamental von anderen bürgerlichen Zwängen wie etwa der Steuer- oder Schulpflicht. In der liberalen Demokratie, so die Theorie des Gesellschaftsvertrags, verpflichten sich die Bürger, einzelne Freiheitsrechte an den Staat abzutreten, weil dieser im Gegenzug zusichert, ihr Eigentum wie ihr Leben zu schützen. Eine Verpflichtung für alle waffenfähigen Männer, im Kriegsfall ihr Leben für ihr Land aufs Spiel zu setzen, lässt sich aus diesen Prämissen allein offenbar nicht ohne Weiteres ableiten.
Dennoch ist die Auffassung, dass es sich bei der Wehrpflicht um eine genuin demokratische Pflicht handele, weit verbreitet. In aller Regel wird dabei historisch argumentiert: Dass die Wehrpflicht in ihrer modernen Form zuerst im revolutionären Frankreich im Jahr 1793 eingeführt worden sei, gilt als gesichertes Wissen.
Das war schon so, als der Parlamentarische Rat 1949 in mehreren Sitzungen darüber debattierte, ob im Grundgesetz ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu verankern sei. Ausgerechnet der allem Militärischen fernstehende Theodor Heuss war seinerzeit strikt dagegen. Nach seiner geschichtlichen Kenntnis, so Heuss, sei die »Wehrpflicht ein legitimes Kind der Demokratie«. Wolle der Parlamentarische Rat tatsächlich ein »Werk der Demokratie« schaffen, dürfe das Recht, den Dienst an der Waffe zu verweigern, deshalb keinesfalls Verfassungsrang erhalten.
Der Hauptausschuss des Rats lehnte den Antrag damals zwar mit fünfzehn zu zwei Stimmen ab, die von Heuss geprägte Formel von der Wehrpflicht als »legitimem Kind der Demokratie« aber machte Schule. Bis heute begegnet man ihr zuverlässig, ob man nun in bundesrepublikanischen Lexika oder in feierlichen Reden von Politikern zum Verhältnis von Bundeswehr und demokratischem Staat blättert. Tatsächlich umfasst sie jedoch allenfalls die halbe Wahrheit.
Wer nach dem Verhältnis zwischen der allgemeinen Wehrpflicht und der Geschichte der Demokratie als Herrschafts- und Lebensform fragt, dem zeigt sich ein widersprüchliches Bild, eine Geschichte, in der Autokratien mindestens so wichtig waren wie Demokratien, und eine Geschichte, in der viele der ältesten parlamentarischen Demokratien auf die allgemeine Wehrpflicht nur in Notlagen zurückgriffen und sie nach dem Ende eines Krieges meist wieder abschafften. Für die Wiedereinführung der Wehrpflicht mögen sicherheits- und verteidigungspolitische, technologische, vielleicht auch gesellschaftspolitische Argumente sprechen. Historisch dagegen ist sie kaum zu begründen.