»Free Rider«
Leitbild der deutschen Gesundheitspolitik von Josef Franz LindnerDie deutsche Politik neigt mitunter dazu, sich politisch unbequemer, zumal ethisch umstrittener Entscheidungen im Vertrauen darauf zu entziehen, dass andere Länder oder Organisationen dies erledigen. Solche Free-Rider-Mentalität zeigte sich früher vor allem in der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, wo Deutschland lange Zeit eigenes Engagement zurückstellte und auf den Einsatz der Partner vertraute. Heute legt sich das deutsche Datenschutzrecht – gezwungen durch das Bundesverfassungsgericht1 – für die Übermittlung von Daten durch oder an Polizeien, Sicherheitsbehörden oder Nachrichtendienste selbst enge Fesseln an, man nimmt aber gerne von ausländischen Diensten Informationen entgegen, die in Deutschland selbst nicht erhoben oder übermittelt werden dürften.
Ein Bereich, in dem das politische Free-Riding besonders ausgeprägt ist, ist die Gesundheitspolitik und dort vor allem die Biomedizin und der Grenzbereich von Leben und Tod. Die schier endlose Diskussion über die Zulässigkeit der Präimplantationsdiagnostik, die schließlich 2011 mit dem Erlass einer restriktiven Regelung im Embryonenschutzgesetz ein (vorläufiges) Ende gefunden hat, ist ein deutlicher Beleg dafür, wie schwer sich der Gesetzgeber in Deutschland insbesondere mit biomedizinischen Themen tut.
Die Gründe dafür liegen nahe: Viele dieser Fragen sind geschichtlich belastet und ethisch wie verfassungsrechtlich stark umstritten. Dies gilt vor allem für den moralischen und verfassungsrechtlichen Status des embryo in vitro im Rahmen der künstlichen Fortpflanzung. Die nach wie vor politisch einflussreichen Kirchen haben mitunter dezidiert restriktive Anschauungen zu den Optionen der modernen Medizin und der Lebenswissenschaften.2 Die Politik hält sich zurück, der Gesetzgeber bleibt vielfach passiv, sieht man von punktuellen Regelungen wie etwa der vom Bundesverfassungsgericht kürzlich für verfassungswidrig erklärten Strafbarkeit geschäftsmäßiger Beihilfe zur Selbsttötung (§ 217 STGB) und der politischen Diskussion um die nunmehr im Bundestag gescheiterte Widerspruchslösung bei der Organtransplantation einmal ab.
Wenn der Gesetzgeber indes tätig wird, verbietet er, schränkt er ein und droht mit Strafe. Man denke nur an die in Deutschland verbotene und strafbare Eizellspende oder die Restriktionen bei der Präimplantationsdiagnostik. Begünstigt wird eine solche Politik des Zauderns, Verbietens und Strafens dadurch, dass sich die betroffenen Menschen die in Deutschland verbotenen biomedizinischen Dienstleistungen im Ausland kaufen können (»foreign shopping«) oder dass Deutschland in sonstiger Weise von moderneren, weniger restriktiven Regelungen im Ausland profitiert. Man macht sich zunutze, dass im Ausland erlaubt ist, was Deutschland verbietet. Ein Streifzug:
Foreign import
Besonders augenfällig ist solche Trittbrettfahrermentalität im Bereich der Forschung mit embryonalen Stammzellen. Nach deutschem Recht ist die Gewinnung embryonaler Stammzellen aus Embryonen in vitro zum Zweck der Forschung verboten, weil dies zum Untergang des Embryos führt. Dies steht nach dem Embryonenschutzgesetz unter Strafe. Auch aus zunächst zum Zweck der medizinisch unterstützten Fortpflanzung in vitro erzeugten Embryonen, die aus welchem Grund auch immer schließlich doch nicht zur künstlichen Fortpflanzung verwendet werden (können), also »übrigbleiben«, dürfen keine embryonalen Stammzellen gewonnen werden.
Um die Stammzellforschung in Deutschland nicht ins internationale Abseits geraten zu lassen, schuf der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2002 das »Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen«, kurz das »Stammzellgesetz« (STZG). Bereits der Titel dieses Gesetzes zeigt den Ritt des Gesetzgebers auf der moralischen Rasierklinge: Er will einerseits den Embryonenschutz sicherstellen, andererseits die Verwendung embryonaler Stammzellen (für die Forschung) gleichwohl zulassen. Dazu lässt er das Verbot, in Deutschland aus Embryonen Stammzellen zu generieren, unberührt, erlaubt aber gleichzeitig den Import und die Verwendung von embryonalen Stammzellen, die im Ausland aus (überzähligen) Embryonen gewonnen wurden. Die (moralische) Doppelbödigkeit der Regelung ist evident: In Deutschland selbst dürfen aus überzähligen Embryonen (in vitro) keine Stammzellen gewonnen werden, im Ausland gewonnene dürfen indes importiert und für Forschungszwecke verwendet werden – Sicherung des Forschungsstandorts Deutschland durch »foreign import«.
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