Gnade
von Samira AkbarianAm ersten Tag seiner zweiten Amtszeit begnadigte US-Präsident Donald Trump rund 1500 seiner Anhänger, die beim Sturm aufs Kapitol am 6. Januar 2021 beteiligt gewesen waren. Diese kollektive Begnadigung berührt das Verhältnis zwischen Gesetz und Souveränität: Das Begnadigungsrecht erlaubt einem Exekutivorgan, rechtskräftige Urteile in ausgewählten Fällen zu suspendieren, obwohl sie auf demokratisch legitimierten Gesetzen beruhen. Trump zog die Gnade als in den Rechtsstaat integrierte Suspendierung des Gesetzes heran, um eine gescheiterte Ent-Setzung des demokratischen Rechtsstaats nachträglich zu normalisieren und damit politisch umzudeuten. Dass Donald Trump seine Amtszeit ausgerechnet auf diese Weise eröffnete, markierte bereits programmatisch die bis heute fortgeführte Verschiebung hin zu einer Ordnung, in der die Exekutive über die Reichweite des Gesetzes disponiert.
Über die Gnade als Ausnahmerecht nachzudenken, so zumindest die Annahme, die die folgenden Überlegungen trägt, hilft es erstens, über diese Relativierung des Rechts und seine Suspendierung nachzudenken. Zum Zweiten ist Gnade ein Privileg, es ist ein Vorrecht. Es ist nicht durch Verfahren, Rechtfertigungsanforderungen oder durch checks and balances gebunden. Ohne solche Ausübungsfesseln ist es besonders missbrauchsanfällig. Zu verstehen, unter welchen Bedingungen sich überhaupt zwischen gutem und falschem Gebrauch unterscheiden lässt, vermag am Beispiel der Gnade den Topos des »Missbrauchs« von Rechten durch autoritäre Kräfte aufzuklären. Anhand dreier Deutungen möchte ich mich dem Problem der Gnade nähern: als souveränes Privileg, als Korrektur der Unvollkommenheit des Rechts und als Gegenentwurf zur Ordnung des Gesetzes.
Souveränes Privileg
Die Gerechtigkeit […] endet damit, durch die Finger zu sehn und den Zahlungsunfähigen laufen zu lassen, – sie endet wie jedes gute Ding auf Erden, sich selbst aufhebend. Diese Selbstaufhebung der Gerechtigkeit: man weiß, mit welchem schönen Namen sie sich nennt – Gnade; sie bleibt […] das Vorrecht des Mächtigsten, besser noch, sein Jenseits des Rechts.
Nietzsche versteht Strafe hier, in Zur Genealogie der Moral, als Ausdruck einer Moral des Ressentiments. Sie folgt einer Logik der Kompensation: Das Gesetz konstatiert, was es zu vergelten gibt, die Strafe ist die Form, die das Strafrecht gefunden hat, um diese Schuld zu kompensieren.
Die Gnade lässt das Prinzip der Kompensation (Alles ist abzahlbar) hinter sich. Die »Selbstaufhebung der Gerechtigkeit« führt damit zu ihrer Neufassung und Steigerung. Die niedere Logik der Vergeltung zu verlassen, ist bei Nietzsche ein Luxus, seine Schädiger straflos zu lassen. Den für Nietzsche im modernen Strafrecht, das Tat und Täter voneinander trennt, nur schein-zivilisierten Rachegedanken hinter sich zu lassen, geht aber mit einer weiteren Konsequenz einher. Rache gibt es unter Gleichen, Gnade hingegen erhebt sich, sie ist das Vorrecht der Mächtigsten. Die Gerechtigkeit der Sklavenmoral wird überwunden durch eine Form von Souveränität, die auf Vergeltung nicht mehr angewiesen ist und sich im Extrem als »Gnade« jenseits eines Rechts unter Gleichen zeigt.
Vor diesem Hintergrund liest Christoph Menke Nietzsche zusammen mit Carl Schmitt als zwei Varianten derselben Grundfigur souveräner Rechtsdurchbrechung. Was bei Nietzsche als »Gnade« erscheint, bestimmt Schmitt politisch als Entscheidung über die Ausnahme. In beiden Fällen zeigt sich Souveränität darin, dass sie das Recht nicht nur anwendet, sondern im entscheidenden Moment aussetzt. Die Gnade ist dann nicht mehr Korrektur oder Ergänzung des Rechts, sondern dessen Aussetzung aus der Position einer ihm übergeordneten Instanz. Während Nietzsche diese Aussetzung als Ausdruck gesteigerter Macht – als »Jenseits des Rechts« – begreift, erscheint sie bei Schmitt als strukturelle Bedingung politischer Ordnung, die im Ausnahmefall zur Suspension des Gesetzes ermächtigt. Beide Perspektiven verweisen das Recht auf eine Instanz, die über seine Geltung entscheidet: Gnade und Ausnahme markieren so den Punkt, an dem das Recht an seine Grenze gelangt und in souveräne Entscheidung übergeht.
Diese Deutung ist dem deutschen Recht nicht fremd. Denn nicht nur in den USA können Menschen begnadigt werden. Auch das Grundgesetz (Artikel 60 Absatz 2) gibt dem Bundespräsidenten im Einzelfall ein Begnadigungsrecht. Dieses Recht ermöglicht es, eine auf dem Rechtsweg zustande gekommene und auf diesem nicht mehr zu ändernde Entscheidung auf einem »anderen«, einem »besonderen« Weg zu korrigieren. Die Gnadenentscheidung muss zwar gegengezeichnet werden, abgesehen davon folgt sie aber kaum Verfahrensvorschriften. Sie basiert auf dem Entschluss einer Einzelperson. Sie ist ein Moment des Nicht-Rechts im Recht. Dass dem so ist, bestätigte auch das Bundesverfassungsgericht in einer seiner wenigen Pattentscheidungen 1969. Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Gnadenentscheidung wiederum selbst gerichtlich überprüft werden kann. Dies verneinte es mit der Begründung, dass das Grundgesetz das Begnadigungsrecht »in seinem historisch überkommenen Sinne übernommen« habe. Das Grundgesetz knüpfe die Ausübung dieses Rechts ausdrücklich »nicht an bestimmte normative Voraussetzungen«.
Da nur die Anzahl und sonst keine weiteren Informationen über Begnadigungen bekannt gegeben werden, klagte der Bürgerrechtsaktivist Arne Semsrott mit seiner Plattform Frag den Staat vor einigen Jahren auf mehr Transparenz. Als Journalist steht Semsrott grundsätzlich ein aus der Verfassung ableitbares presserechtliches Auskunftsrecht zu, das er geltend machte. Voraussetzung dafür ist, dass die entsprechenden Informationen über das Verwaltungshandeln bei der Behörde vorhanden sind und der Auskunft keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen. Das Bundespräsidialamt lehnte die Auskunft jedoch ab.
Die Gerichte stellten klar, »dass der Bundespräsident […] als republikanisches Verfassungsorgan […] sein Gnadenrecht vom Volk als souveränem Träger aller Staatsgewalt ableite«. Die mühsam unter allen Vorgaben des Rechtsstaats zustande gekommenen straf- oder disziplinarrechtlichen Gerichtsentscheidungen werden durch die Gnade zwar nicht aufgehoben, aber »dispensiert«. Das Urteil gilt, die Strafe aber entfällt ausnahmsweise. In der erstinstanzlichen Entscheidung heißt es dazu wörtlich: »Diese Besonderheiten gehen auf eine verfassungsrechtliche Ermächtigung zurück, die es in den Willen bzw. persönliche Entscheidungsfreiheit des Ermächtigten stellt, von ihr Gebrauch zu machen und gebieten es, die Gnadengewalt als eine Gestaltungsmacht besonderer Art zu qualifizieren […] Gnadenentscheidungen haben politischen Charakter und sind nicht Aufgabe der Verwaltung, sondern Teil der Staatsleitung.«