Heft 859, Dezember 2020

Über ein Recht auf Fortpflanzung

von Ute Sacksofsky

Früher waren Kinder ein Geschenk, ein Wunder, manchmal auch eine Katastrophe – jedenfalls war Elternwerden Schicksal. Die Reproduktionsmedizin verspricht die Befreiung aus der Abhängigkeit: nicht länger dem Schicksal ausgeliefert sein, sondern selbst gestalten. Kinderwünsche können befriedigt werden, unabhängig von herkömmlichen Zeugungswegen, körperlichen Einschränkungen und voranschreitendem Alter, sogar Eigenschaften des Wunschkinds können ausgewählt werden.1

Die Anwendung reproduktionsmedizinischer Verfahren wie auch die Forschungspraxis werfen allerdings vielfältige und komplexe rechtliche Fragen auf. In anderen Rechtsgebieten hat der Globalisierungsschub der vergangenen Jahrzehnte weltweit zu einer Angleichung der unterschiedlichen Rechtssysteme geführt. Für die Reproduktionsmedizin gilt das nicht. Im Gegenteil: Die Unterschiede zwischen den Regelungsmodellen könnten kaum größer sein. Es gibt Länder, in denen praktisch alle Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin erprobt und eingesetzt werden dürfen. Dieses sehr liberale Regelungsmodell haben etwa Großbritannien, Kalifornien und einige weitere Einzelstaaten der USA sowie die Ukraine und Israel gewählt. Es gibt aber auch Länder wie etwa Italien oder Polen, beide stark vom Katholizismus geprägt, in denen die reproduktionsmedizinische Praxis und Forschung intensiv reguliert und vieles verboten ist.

Hierzulande zeichnet sich die Situation durch drei wesentliche Merkmale aus. Zum Ersten gilt in Deutschland ein ausgesprochen restriktives Regelungsmodell. Generell verboten sind Eizellspende und Leihmutterschaft; die Präimplantationsdiagnostik (PID) ist nur sehr eingeschränkt zulässig – und dies erst seit kurzem. Erlaubt ist in Deutschland im Wesentlichen nur die Samenspende, aber selbst diese ist – freilich aufgrund der Richtlinien der Ärztekammern – nicht für alle zugänglich. Charakteristisch ist zweitens, dass in Deutschland die gesamte Debatte unter dem Zeichen des Embryonenschutzes steht. Dies sieht man schon am Namen der wichtigsten Rechtsnorm, die die Reproduktionsmedizin regelt: Während andere Länder ein Fortpflanzungsmedizingesetz kennen, heißt das entsprechende deutsche Gesetz »Embryonenschutzgesetz«. Und drittens ist in Deutschland Regelungsinstrument primär das Strafrecht. Das Embryonenschutzgesetz enthält eine Vielzahl von Verboten und setzt als Sanktion Strafnormen ein.

Das Embryonenschutzgesetz ist allerdings auch in die Jahre gekommen: Es stammt aus dem Jahr 1990 und erweist sich mit lediglich zwei Änderungen aus den Jahren 2001 und 2011 als beständiger als das Grundgesetz (das im vergleichbaren Zeitraum fast dreißig Änderungen erfahren hat). Seither hat sich in der reproduktionsmedizinischen Forschung viel getan. Dass die Schaffung eines Fortpflanzungsmedizingesetzes auf die politische Tagesordnung gehört, ist daher unter Kennerinnen und Kennern der Materie kaum streitig – wohl aber der Inhalt eines solchen Gesetzes.

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