Heft 930, November 2026

Die Weitung des Flaschenhalses

Zur Bedeutung des Individuums in der digital revolutionierten Öffentlichkeit von Leo Roß

Zu Zeiten, als in der Öffentlichkeit noch weithin optimistisch über die partizipativen Potenziale des Internets in der beginnenden Ära der »digitalen Demokratie« diskutiert wurde, drehten sich viele Debatten um eine grundlegende, strukturelle Frage: Welche Folgen wird die mit der Digitalisierung einhergehende, historisch präzedenzlose kommunikative Ermächtigung des Individuums haben? Spätestens mit dem Siegeszug der digitalen Plattformökonomie ist diese Frage aus dem Fokus geraten. Wenn heute über den richtigen Umgang mit der Digitalen Revolution nachgedacht wird, geht es vorwiegend um Einzelaspekte wie mögliche Altersgrenzen für die Nutzung von Social Media oder die Einführung einer Klarnamenpflicht.

Natürlich hat auch die Diskussion solch pragmatischer Fragen ihre Berechtigung. Wenn man es dabei belässt, bleibt allerdings unterbelichtet, wie fundamental das Internet und seine Anwendungen unseren Begriff von demokratischer Öffentlichkeit erschüttert haben: Mit der digitalen Revolution ist ein guter Teil der Vorannahmen entfallen, auf denen das Recht der Öffentlichkeit bisher aufbaute. Oder anders formuliert: Der praktische Wandel politischer Willensbildungsprozesse macht eine theoretische Vergewisserung über das eigene Demokratieverständnis notwendig. Schließlich entstammt dieses Verständnis einer Welt, die von Massenmedien, Parteien und Repräsentanten strukturiert war und in der der Mehrzahl der Individuen primär die Rolle des passiven Rezipienten zukam. Diese Welt gibt es nicht mehr.

Will man aber die Welt in den Blick bekommen, durch die sie abgelöst wurde, ist die Frage nach der kommunikativen Ermächtigung des Individuums nach wie vor ein produktiver Ausgangspunkt. Das Phänomen als solches ist so augenfällig wie omnipräsent: Über das Hochladen von YouTube-Videos und Podcasts, das Verfassen von Blogbeiträgen oder die Veröffentlichung von Bild- und Textdateien auf Instagram oder TikTok kann sich heute potenziell jede und jeder in der Öffentlichkeit Gehör verschaffen. Bereits mit dem Teilen eines Tweets, dem Kommentar unter einem Facebook-Beitrag, dem Unterschreiben einer Online-Petition oder dem Pushen des Algorithmus durch die Vergabe eines Likes fügen Individuen dem öffentlichen Kommunikationsgeschehen ihre Stimme hinzu.

Die damit verbundene Ermächtigung ist eine doppelte: Zum einen vergrößert sich der kommunikative Handlungsradius. Unter den technologischen Rahmenbedingungen der Gegenwart muss sich niemand – oder doch zumindest fast niemand – mehr allein mit der Rolle der stillen Zuhörerin und des passiven Zuschauers zufriedengeben. Zum anderen erfährt das Individuum – Algorithmen hin, Algorithmen her – auch einen beträchtlichen Autonomisierungsschub in Hinblick auf die Wahl seiner Informationsquellen: Neben den von den Massenmedien publizierten Inhalten steht eine schier unendliche Zahl alternativer Angebote bereit. Das Individuum entscheidet frei, welche Newsletter es abonnieren, welchen Telegram-Gruppen es beitreten, welche Briefings es als Podcast hören und welchen Personen es in den sozialen Medien »folgen« möchte.

Die schlichte Formel unserer Öffentlichkeitsverfassung

Die rechtliche Verarbeitung dieser neuen Vielstimmigkeit ist anspruchsvoll. Denn die Formel, der die Regulierungsarchitektur der massenmedialen Öffentlichkeit in der Bundesrepublik seit den 1950er Jahren folgt, ist auf das kommunikativ ermächtigte Individuum als Akteur nicht ohne Weiteres anwendbar. In der Sphäre der Öffentlichkeit geht Reichweite grundsätzlich mit Pflichten einher. Oder noch ein wenig präziser: Für die Massenmedien gilt hierzulande ein umgekehrt proportionales Verhältnis von kommunikativer Reichweite und Freiheit; je größer das erwartete Publikum, desto strenger die rechtliche Einhegung des Mediums.