Rechtskolumne
Die deutsche Familie im Spiegel des Erbrechts von Marietta AuerDie deutsche Familie im Spiegel des Erbrechts
Deutschland hält sich ja gemeinhin für ein familienpolitisch modernes Land. Hat es etwa nicht die »Ehe für alle« eingeführt? Unzählige Reformen des Unterhalts-, Ehe-, Familienrechts auf den Weg gebracht, alle mit dem Ziel größerer Geschlechtergerechtigkeit und familienpolitischer Freiheit? Ist Familie heute etwa nicht überall dort, wo Kinder sind, unabhängig davon, wer die Bezugspersonen dieser Kinder sind – Eltern in welcher Konstellation auch immer, Großeltern, Seitenverwandte, whoever cares?
Nehmen wir einmal an, das deutsche Familienbild sei tatsächlich so modern. Dann wird es jetzt Zeit für die schlechte Nachricht: All diese Modernisierung nützt nichts, denn spätestens in der nächsten Generation ist wieder Schluss damit. Es ist wieder Schluss damit, weil sich der Vermögensübergang zwischen Generationen in Deutschland in den Formen des Erbrechts und, nicht zu vergessen, des Erbschaftsteuerrechts vollzieht. Und diese Formen wirken wie ein Sepiafilter, der die wohlmeinende familienpolitische Modernisierung der letzten Jahrzehnte unnachgiebig in die Bundesrepublik der 1950er Jahre zurückzoomt. Erstaunlich wenig wird darüber gesprochen. Weil ohnehin nur wenige Deutsche erben und man diese Privilegierten nicht noch zusätzlich belohnen will? Weil es aus politischer Sicht durchaus gelegen kommt, wenn private Vermögen nur unter Schwierigkeiten ungeteilt in die nächste Generation übertragen werden können?
Dabei könnte die deutsche Erbrechtsverfassung auf den ersten Blick kaum liberaler sein. Artikel 14 des Grundgesetzes enthält die Garantie des Erbrechts im selben Satz wie die Garantie des Eigentums. Dass der Eigentümer über seine Güter auch nach seinem Tod frei verfügen können soll, besitzt in Deutschland also Verfassungsrang. Die unterverfassungsrechtliche Mechanik dazu findet sich im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wo es lapidar heißt, dass der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen den Erben bestimmen können soll. Dabei macht es der Gesetzgeber dem Erblasser sogar besonders leicht: Ein Testament kann durch schlichte eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Es reicht also tatsächlich schon ein mit Bleistift hingekrakelter Satz des Erblassers, um bestimmte Erben vor anderen zu bevorzugen oder gleich die ganze Erbschaft von der ungeliebten Familie abzuziehen.
Und dennoch führt all das interessanterweise nicht dazu, dass in Deutschland besonders große erbrechtliche Freiheit herrscht. Vielmehr bleibt die Legitimation des Erbrechts in Deutschland traditionell stärker als in anderen westlichen Staaten an die Familie gebunden. Und zwar – und darum geht es hier – nicht an irgendeine Familie, sondern an ein ganz bestimmtes Familienbild. Nennen wir es das Ideal der bürgerlichen Kleinfamilie von 1950. Der wesentliche Punkt ist: Das Familienbild des deutschen Erbrechts und Erbschaftsteuerrechts, das hinter vielen Einzelheiten der Rechtslage immer wieder hervorscheint, hinkt dem Modernisierungsanspruch der deutschen Familienpolitik mindestens um einige Jahrzehnte, vielleicht sogar um ein Dreivierteljahrhundert hinterher. Und bezeichnenderweise besteht keinerlei politischer Wille, daran irgendetwas zu ändern.
All das steht in einer langen ideengeschichtlichen Tradition. Dass das Erbrecht Teil des Eigentumsrechts ist, ist zwar schon seit dem römischen Recht anerkannt. Über dieses hat sich jedoch seit der Neuzeit speziell in Deutschland eine gegenläufige Entwicklungslinie geschoben, die das Erbrecht anders sieht und es nicht vom Eigentum des Einzelnen, sondern von der Familie her denkt. Die aussagekräftigste philosophische Begründung dieser Position findet sich nicht zufällig bei dem Philosophen, der die Ambivalenz der bürgerlichen Gesellschaft und ihres Familienbilds wie kein Zweiter auf den Punkt gebracht hat: bei Georg Wilhelm Friedrich Hegel.
Hegel rechtfertigt das private Eigentumsrecht grundsätzlich nicht als Individualeigentum, sondern vielmehr als gesamthänderisch gebundenes, allen Familienmitgliedern gemeinschaftlich zustehendes Familieneigentum. Damit erscheint auch das Erbrecht bei Hegel nicht als Individualrecht, sondern als ein nach dem Grad der jeweiligen Nähe zum Erblasser gestaffeltes Familienerbrecht. Für die Testierfreiheit hat Hegel unter dieser Voraussetzung nur ausnahmsweise und sozusagen ums Eck Verwendung: Nur dann, wenn der Einzelne den Normalfall gewissermaßen tragisch verfehlt und über keine eigene Familie verfügt, kommt das Testament zum Einsatz, um – so Hegel – einen »Kreis von Freunden, Bekannten usf.« als Ersatzfamilie zu begünstigen. Aber gewollt ist das eigentlich nicht. Zweck des Erbrechts und seine einzige Legitimationsquelle ist und bleibt nach Hegel die Familie.