Heft 921, Februar 2026

Rechtskolumne

Die deutsche Familie im Spiegel des Erbrechts von Marietta Auer

Die deutsche Familie im Spiegel des Erbrechts

Deutschland hält sich ja gemeinhin für ein familienpolitisch modernes Land. Hat es etwa nicht die »Ehe für alle« eingeführt? Unzählige Reformen des Unterhalts-, Ehe-, Familienrechts auf den Weg gebracht, alle mit dem Ziel größerer Geschlechtergerechtigkeit und familienpolitischer Freiheit? Ist Familie heute etwa nicht überall dort, wo Kinder sind, unabhängig davon, wer die Bezugspersonen dieser Kinder sind – Eltern in welcher Konstellation auch immer, Großeltern, Seitenverwandte, whoever cares?1

Nehmen wir einmal an, das deutsche Familienbild sei tatsächlich so modern. Dann wird es jetzt Zeit für die schlechte Nachricht: All diese Modernisierung nützt nichts, denn spätestens in der nächsten Generation ist wieder Schluss damit. Es ist wieder Schluss damit, weil sich der Vermögensübergang zwischen Generationen in Deutschland in den Formen des Erbrechts und, nicht zu vergessen, des Erbschaftsteuerrechts vollzieht. Und diese Formen wirken wie ein Sepiafilter, der die wohlmeinende familienpolitische Modernisierung der letzten Jahrzehnte unnachgiebig in die Bundesrepublik der 1950er Jahre zurückzoomt. Erstaunlich wenig wird darüber gesprochen. Weil ohnehin nur wenige Deutsche erben und man diese Privilegierten nicht noch zusätzlich belohnen will? Weil es aus politischer Sicht durchaus gelegen kommt, wenn private Vermögen nur unter Schwierigkeiten ungeteilt in die nächste Generation übertragen werden können?

Dabei könnte die deutsche Erbrechtsverfassung auf den ersten Blick kaum liberaler sein. Artikel 14 des Grundgesetzes enthält die Garantie des Erbrechts im selben Satz wie die Garantie des Eigentums. Dass der Eigentümer über seine Güter auch nach seinem Tod frei verfügen können soll, besitzt in Deutschland also Verfassungsrang. Die unterverfassungsrechtliche Mechanik dazu findet sich im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wo es lapidar heißt, dass der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen den Erben bestimmen können soll. Dabei macht es der Gesetzgeber dem Erblasser sogar besonders leicht: Ein Testament kann durch schlichte eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Es reicht also tatsächlich schon ein mit Bleistift hingekrakelter Satz des Erblassers, um bestimmte Erben vor anderen zu bevorzugen oder gleich die ganze Erbschaft von der ungeliebten Familie abzuziehen.

Und dennoch führt all das interessanterweise nicht dazu, dass in Deutschland besonders große erbrechtliche Freiheit herrscht. Vielmehr bleibt die Legitimation des Erbrechts in Deutschland traditionell stärker als in anderen westlichen Staaten an die Familie gebunden.2 Und zwar – und darum geht es hier – nicht an irgendeine Familie, sondern an ein ganz bestimmtes Familienbild. Nennen wir es das Ideal der bürgerlichen Kleinfamilie von 1950. Der wesentliche Punkt ist: Das Familienbild des deutschen Erbrechts und Erbschaftsteuerrechts, das hinter vielen Einzelheiten der Rechtslage immer wieder hervorscheint, hinkt dem Modernisierungsanspruch der deutschen Familienpolitik mindestens um einige Jahrzehnte, vielleicht sogar um ein Dreivierteljahrhundert hinterher. Und bezeichnenderweise besteht keinerlei politischer Wille, daran irgendetwas zu ändern.

All das steht in einer langen ideengeschichtlichen Tradition. Dass das Erbrecht Teil des Eigentumsrechts ist, ist zwar schon seit dem römischen Recht anerkannt. Über dieses hat sich jedoch seit der Neuzeit speziell in Deutschland eine gegenläufige Entwicklungslinie geschoben, die das Erbrecht anders sieht und es nicht vom Eigentum des Einzelnen, sondern von der Familie her denkt. Die aussagekräftigste philosophische Begründung dieser Position findet sich nicht zufällig bei dem Philosophen, der die Ambivalenz der bürgerlichen Gesellschaft und ihres Familienbilds wie kein Zweiter auf den Punkt gebracht hat: bei Georg Wilhelm Friedrich Hegel.3

Hegel rechtfertigt das private Eigentumsrecht grundsätzlich nicht als Individualeigentum, sondern vielmehr als gesamthänderisch gebundenes, allen Familienmitgliedern gemeinschaftlich zustehendes Familieneigentum. Damit erscheint auch das Erbrecht bei Hegel nicht als Individualrecht, sondern als ein nach dem Grad der jeweiligen Nähe zum Erblasser gestaffeltes Familienerbrecht. Für die Testierfreiheit hat Hegel unter dieser Voraussetzung nur ausnahmsweise und sozusagen ums Eck Verwendung: Nur dann, wenn der Einzelne den Normalfall gewissermaßen tragisch verfehlt und über keine eigene Familie verfügt, kommt das Testament zum Einsatz, um – so Hegel – einen »Kreis von Freunden, Bekannten usf.« als Ersatzfamilie zu begünstigen.4 Aber gewollt ist das eigentlich nicht. Zweck des Erbrechts und seine einzige Legitimationsquelle ist und bleibt nach Hegel die Familie.

Doch welche Familie ist nun genau gemeint? Hegels Familienbild ist das seiner Rechtsphilosophie, nämlich die bürgerliche Kleinfamilie. Hegel hält keineswegs jede Form von familiengebundener Vermögensgestaltung von Todes wegen für legitim. So ist er namentlich ein Gegner des sogenannten Fideikommisses,5 mit dessen Hilfe adlige Familien teilweise bis 1938 – in Deutschland dauerte die Abschaffung der Fideikommisse besonders lang und gelang bezeichnenderweise erst den Nationalsozialisten6 – ihr Familienvermögen auf Dauer stellen und vor Zersplitterung im Erbgang bewahren konnten. Familienfideikommisse sahen statt mehreren gleichberechtigten Erben meist nur einen einzelnen männlichen Abkömmling als Treuhänder vor, der das Vermögen bewirtschaftete, bedürftige Angehörige versorgte und im Übrigen für einen möglichst ungeschmälerten Vermögensübergang in die nächste Generation zu sorgen hatte.

Hegel empfand diese aristokratische Art der transgenerationellen Vermögensgestaltung indessen als anstößig, und zwar aus zwei Gründen: zum einen aufgrund der Heraushebung des Fideikommisses als adliges Sonderrecht aus der bürgerlichen Vermögensordnung und zum anderen wegen der typischerweise ungleichen Berücksichtigung von männlichen und weiblichen sowie erst- und nachgeborenen Nachkommen am Nachlass. Erbrecht war für Hegel also zwar einerseits nur als Familienerbrecht gerechtfertigt, aber die familiär-überindividuelle Vermögensnachfolge musste andererseits auf der Ebene der Erben dennoch egalitär und frei verfügbar und damit doch wieder individualistisch und eben nicht familiär-kollektivistisch gebunden sein.

Wie treffend damit der innere Legitimationszusammenhang des deutschen Erbrechts bis heute beschrieben ist, zeigt sich etwa am geltenden Pflichtteilsrecht. So kann man seine Familie zwar enterben und etwa in ein Testament hineinschreiben, dass Kinder, Eltern oder Ehegatten »nichts« erben sollen. Aber das ändert nach geltendem Recht nichts daran, dass diese engsten Angehörigen mittels eines beträchtlichen Geldanspruchs, der sich auf die Hälfte des Werts ihres gesetzlichen Erbteils beläuft, dennoch zwingend und grundsätzlich unentziehbar am Nachlass beteiligt werden. Ist dieses Pflichtteilsrecht nun ein guter Kompromiss zwischen den Gestaltungsinteressen des Erblassers und den gegenläufigen Versorgungsinteressen der Angehörigen? Was, wenn der Erblasser etwas anderes mit seinem Vermögen vorhat, als es nach starren Quoten unter seinen Angehörigen aufzuteilen? Was, wenn dasselbe für die Angehörigen gilt, die den Pflichtteil vielleicht weder wollen noch benötigen?

Über diese Fragen werden außerhalb Deutschlands Reformdebatten geführt. Andere Rechtsordnungen haben das Modell der starren Quotenpflichtteile inzwischen etwa durch bedarfsabhängige Unterhaltsansprüche ersetzt.7 Hierzulande hat dagegen das Bundesverfassungsgericht in einem obiter dictum aus dem Jahr 2005 das Quotenpflichtteilsrecht in den Rang einer Verfassungsgarantie erhoben und damit jede Reformdebatte im Keim erstickt.8 Statt sich dem offenen Spannungsverhältnis zwischen Testierfreiheit und Familienbedarf zu stellen, löst das Gericht das Problem hegelianisch: Das Erbrecht garantiere kein »unbedingtes« Recht, das Eigentum von Todes wegen »ungemindert« auf Dritte zu übertragen; das Erbrecht dürfe »weitergehend« eingeschränkt werden als das Eigentumsrecht. Kleinfamilie first, Testierfreiheit second.

Was diese uneingestandene Familienzentriertheit im Dienste eines ganz bestimmten Familienmodells in der Sache bedeutet, zeigt sich erst recht dann, wenn der Erblasser unter »Familie« partout etwas anderes verstehen will als die bürgerliche Kleinfamilie. Dann kommt es unweigerlich zum Bruch in der heiklen individuell-kollektivistischen Kompromissökonomie des deutschen Familienerbrechts. Auch dazu gibt es eine eindrucksvolle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nämlich den sogenannten Hohenzollern-Beschluss aus dem Jahr 2004.9 Im zugrundeliegenden Zivilrechtsstreit ging es um das Erbrecht am Hausvermögen des ehemaligen deutschen Kaiserhauses, das 1918 Privatvermögen der preußischen Hohenzollern geworden war.

Über dieses Hausvermögen hatte der ehemalige Kronprinz Wilhelm von Preußen mit seinen Nachkommen – nicht zufällig im selben Jahr 1938, als die Fideikommisse in Deutschland endgültig aufgehoben wurden – einen Erbvertrag geschlossen, der die künftige Erbfolge mit den Mitteln des Bürgerlichen Gesetzbuchs so weit wie möglich an die 1918 außer Kraft getretene »Hohenzollern-Hausverfassung« binden wollte. Danach sollte kein Preußen-Erbe unbedingter Alleinerbe des Hausvermögens werden. Vielmehr war jeder Erbe als bloßer Vorerbe eingesetzt, auf den nach den Regeln der »Hausverfassung« jeweils ein weiterer Nacherbe folgen sollte. Die Regeln lauteten: Jeder Erbe musste ein Abkömmling »im Mannesstamm« des Kronprinzen sein, aus einer sogenannten »hausverfassungsmäßigen Ehe« stammen und selbst in einer solchen »hausverfassungsmäßigen Ehe« leben. Die übrigen Abkömmlinge, also insbesondere alle Töchter und alle nicht standesgemäß Gezeugten oder Verheirateten, sollten von der Erbfolge ausgeschlossen sein.

Die Frage, die sich den höchsten deutschen Gerichten um die Jahrtausendwende stellte, war also: Kann eine Gestaltung der Familienerbfolge, die qua bürgerlicher Rechtsordnung quasi ein Fideikommiss auf der Grundlage des 1918 abgeschafften Adelsrechts imitiert, wirksam sein? Der Bundesgerichtshof hatte das noch 1998 relativ unspektakulär bejaht.10 So hält die Testierfreiheit ja ausdrücklich die Möglichkeit bereit, die gesetzlich erbberechtigten nächsten Angehörigen ganz oder teilweise zu enterben und über den gesamten Nachlass nach freiem Ermessen zu verfügen – genau für diese Fälle ist schließlich der Pflichtteil gedacht. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs war die Ebenbürtigkeitsklausel im Erbvertrag mithin wirksam und stellte keine unzulässige Druckausübung in puncto Ehepartnerwahl (»hausverfassungsmäßige Ehe«) dar.

Gut fünf Jahre später wurde diese Entscheidung dann aber vom Bundesverfassungsgericht geradezu spektakulär gekippt: In der Ebenbürtigkeitsklausel liege wegen des Erfordernisses der »hausverfassungsmäßigen Ehe« eben doch eine unzulässige Beschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Eheschließungsfreiheit. Im Ergebnis war die Klausel damit sittenwidrig und nichtig. Um die Frage der freien Partnerwahl ging es dabei allerdings nur am Rande. Stattdessen erging sich derselbe Senat, der sich ein Jahr später um die Petrifizierung des deutschen Pflichtteilsrechts verdient machen sollte, in zeithistorischen Betrachtungen zur Abschaffung der Monarchie in Deutschland, die – allen Ernstes – in die Abwägung um die Wirksamkeit des Erblasserwillens einzustellen seien.

Was also war letztlich der Kern des Sittenwidrigkeitsverdikts im Hohenzollern-Beschluss? Wohl kaum die Frage, ob die Preußen-Prinzen nun heiraten durften, wen sie wollten oder nicht. Vielmehr – und davon kündet der basso continuo bürgerlich-demokratischer Entrüstung, der die Entscheidung trägt –, dass die Hohenzollern die bürgerliche Erbrechtsordnung benutzt hatten, um etwas fundamental Antibürgerliches zu schaffen: eine Familienvermögensordnung, die sich nicht um den Wertekanon der bürgerlichen Kleinfamilie schert.

Was ist der Wertekanon der bürgerlichen Kleinfamilie? Wir haben es oben bei Hegel gesehen: Das Erbrecht soll an die Familie gebunden, der Einzelne innerhalb der Familie aber dennoch frei und gleich sein. Kinder erben unabhängig von Geschlecht und Lebensführung gleiche Anteile – denn das Kind ist ja zugleich autonomes Individuum. Dauergestaltungen über die nächste Generation hinaus sind grundsätzlich unerwünscht, denn die nächste Generation soll ihrerseits Familien gründen und über ihr Erbe nach demselben Muster frei weiterverfügen können.

Der Haken an alledem ist aber: Die damit vorausgesetzte und als Ideal beschriebene prästabilierte Harmonie der bürgerlichen Familienökonomie ist in Wirklichkeit gerade nicht stabil; schon gar nicht über Generationen hinweg. Es ist eben nicht möglich, zugleich autonomes Individuum und an die Familie gebundenes Gemeinschaftsglied zu sein. Dass das Idyll der bürgerlichen Gesellschaft an seinen inneren Spannungen zerbricht und damit für viele Menschen nicht nur zufällig, sondern vielmehr systematisch scheitert, hat ebenfalls schon Hegel gesehen.11 Und heute? Ist Deutschland ein Land der notorisch niedrigen Geburtenraten, in dem Familienwünsche besonders oft an strukturellen Unvereinbarkeiten aller Art scheitern.12

Niedrige Geburtenraten bedeuten jedoch nicht nur leere Rentenkassen.13 Sie bedeuten vor allem, dass die familiäre Ökonomie des bürgerlichen Erbrechts nicht mehr aufgeht. Denn wo es keine Kinder und keine Ehegatten mehr gibt, muss sich der Erblasser eben doch mit dem tragischen Notbehelf des Testaments behelfen und irgendwelche anderen Personen – Seitenverwandte oder die Hegelsche Ersatzfamilie aus Freunden und Bekannten – bedenken. Nun kann er das zwar ohne Weiteres tun: Die Testierfreiheit steht ja im Gesetz. Aber der Hammer fällt spätestens dann, wenn die Erbschaftsteuer ins Spiel kommt. Spätestens dann wird nämlich klar, dass das deutsche Erbrecht dort, wo es ums Geld geht, nur die bürgerliche Kleinfamilie als legitime Lebensform akzeptiert und alle anderen Gestaltungen unmissverständlich pönalisiert.

Aktuell spielt im Erbschaftsteuerrecht ja gerade wieder die rechtspolitische Musik. Anlass ist erneut – zum vierten Mal seit 1995 – eine mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts; diesmal zur erbschaftsteuerlichen Ungleichbehandlung von Betriebsvermögen und Privatvermögen im Hinblick auf den sogenannten Verschonungsabschlag, der nur dem Betriebsvermögen zugutekommt.14 Man muss kein König Salomon sein, um diese Ungleichbehandlung ungerecht zu finden. Konkret hat der Verschonungsabschlag zur Folge, dass Privatvermögen oft deutlich höher als wesentlich größere Betriebsvermögen besteuert werden. In der Presse war die Rede von einer Sondersteuer, die vor allem die »ärmeren Reichen« trifft und deren Privatvermögen aufzehrt, während die ganz großen Vermögen oft kaum oder gar nicht besteuert werden.15

Treten wir einen Schritt zurück und machen uns von der wohlfeilen Forderung frei, diese Ungleichbehandlung zulasten des Betriebsvermögens aufzulösen. Gangbar ist, was nicht zu vergessen ist, immer auch der umgekehrte Weg, nämlich Privatvermögen ebenfalls zu verschonen oder die Erbschaftsteuer gleich ganz abzuschaffen. Warum wäre das aus der hier vertretenen Perspektive sinnvoll? Weil alles andere auf eine erneute Bekräftigung der familienpolitischen Rückständigkeit des deutschen Erbrechts hinausläuft. So, wie die Erbschaftsteuer derzeit ausgestaltet ist, lässt sie private Erbschaften nämlich nur dann halbwegs ungeschoren, wenn der Erblasser sich – und damit wären wir wieder beim Thema – vollständig in das familiäre Leitbild der bürgerlichen Kleinfamilie einfügt. Alle abweichenden Gestaltungen durch Erblasser, die nicht über Kinder oder Ehegatten verfügen und die daher Geschwister, Nichten, Neffen, Freunde oder Bekannte bedenken müssen, werden demgegenüber signifikant benachteiligt. So, wie die Erbschaftsteuer auf Privatvermögen derzeit ausgestaltet ist, kommt sie damit einer Misstrauenserklärung an den durch Testament außerhalb der Kernfamilie verfügenden Erblasser gleich.

Das geltende Recht kennt drei Erbschaftsteuerklassen mit jeweils gestaffelten Steuersätzen sowie Freibeträgen und leistet sich damit eine regulatorische Überkomplexität, für die es keinerlei Grund gibt, außer das Idealbild eines Familienerbes anno 1950 zu zementieren und alle, die davon ausgeschlossen bleiben, auch noch finanziell abzustrafen. So umfasst die Steuerklasse I nicht zufällig genau die Gruppe von Angehörigen, die auch pflichtteilsberechtigt sind und damit den Kern der bürgerlichen Kleinfamilie ausmachen: Ehegatten, Abkömmlinge und Eltern. Seitenverwandte wie Geschwister, Nichten und Neffen fallen dagegen schon in die Klasse II, und außerhalb der Familie wird es richtig schwierig: Alle außerfamiliären Erben fallen ausnahmslos in Klasse III.

Der rechtspolitische Skandal, über den meist nicht gesprochen wird, ist nun der krasse steuerliche Abstand zwischen Klasse I und den beiden anderen Erbschaftsteuerklassen. Während in Klasse I Steuersätze von 7 bis maximal 30 Prozent fällig werden, und das bei angesichts der laufenden Immobilienpreisentwicklung längst nicht mehr komfortablen, aber immerhin vorhandenen Freibeträgen von 400 000 beziehungsweise 500 000 Euro bei Kindern und Ehegatten, bricht all das zusammen, sobald eine Erbschaft außerhalb dieses kleinen Kreises anfällt: In den Klassen II und III betragen die Freibeträge nur noch 20 000 Euro, und die Steuersätze steigen sportlich von 15 über 30 bis 43 Prozent in Klasse I oder beginnen sogar erst bei 30 Prozent und landen direkt bei 50 Prozent in Klasse III.

Die Testierfreiheit, die im Bürgerlichen Gesetzbuch steht, ist erbschaftsteuerrechtlich gesehen also ein Witz: Schon Geschwister und deren Kinder kann man testamentarisch nicht bedenken, ohne mit mickrigen Freibeträgen abgespeist und durch galoppierende Steuersätze bestraft zu werden. Sind Geschwister etwa keine schützenswerte Familie? Das Bundesverfassungsgericht war da eigentlich schon weiter.

Es ist letztlich nicht viel besser als im Feudalismus: Wer – wie so viele; oft ungewollt – nicht heiratet und keine Kinder bekommt, wird durch die derzeit geltenden Erbschaftsteuersätze konfiskatorisch besteuert und kann sich höchstens durch Adoption behelfen, wobei schon die bloße Unterschrift unter der Adoptionsurkunde schnell einen siebenstelligen Betrag wert sein kann. Und dies alles – um nochmals zum Ausgangspunkt zurückzukehren – vor dem Hintergrund einer Familienrechtspolitik, die nicht müde wird, das Wort von den neuen Familienformen, von der Gleichberechtigung aller Lebensentwürfe im Munde zu führen. De facto will Deutschland aber keine individualistische Pluralität der Familienentwürfe. Das Erbschaftsteuerrecht zeigt es bis auf den Euro genau. De facto will Deutschland auch keine großangelegte Familienverbundenheit. Das zeigt nicht nur der Hohenzollern-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, sondern wiederum auf Euro und Cent genau das Erbschaftsteuerrecht, das sogar nahe Seitenverwandte so behandelt, als wären sie Fremde.

Es bleibt bei alledem der Eindruck eines Staates, der den privaten Lebensentscheidungen seiner Angehörigen fundamental misstraut, sobald sie sich aus dem engen Korridor eines (klein)bürgerlichen Lebensmodells herausbewegen. Was tun? Die Schweiz hat sich jüngst mit großer Mehrheit gegen die Einführung einer zusätzlichen Erbschaftsteuer für hohe Erbschaften auf Bundesebene ausgesprochen.16 Österreich ist diesen Weg schon länger gegangen. »Wie lange wollt ihr an dieser blöden #Erbschaftssteuer noch herumreformieren? Macht es endlich wie Schweden, Österreich etc. und SCHAFFT SIE ENDLICH AB!«, so hat es Hubert Aiwanger auf X formuliert.17 Ein guter Anfang wäre immerhin schon, die retrograde familienpolitische Steuerungswirkung, die von dem derzeitigen System der Steuerklassen und gestaffelten Freibeträge ausgeht, ein für alle Mal in die Mottenkiste der Geschichte zu verbannen. Auf dass die familienpolitische Modernisierung in Deutschland irgendwann doch noch eine Chance hat.

1

Zu den Rechten der Großeltern etwa BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014, 1 BvR 2926/13, BVerfGE 136, 382.

2

Eingehend dazu Jens Beckert, Unverdientes Vermögen. Soziologie des Erbrechts. Frankfurt: Campus 2004.

3

W. F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts. Hrsg. v. Eva Moldenhauer u. Karl Markus Michel. Frankfurt: Suhrkamp 1970; vgl. Marietta Auer, Eigentum, Familie, Erbrecht: Drei Lehrstücke zur Bedeutung der Rechtsphilosophie im Privatrecht. In: Archiv für die civilistische Praxis, Nr. 216/1–2, April 2016.

4

Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts, § 179.

5

Hegel, § 180.

6

Zum spezifischen Zusammenhang mit dem Modernisierungsanspruch der NS-Rechtspolitik vgl. Götz Aly, Hitlers Volksstaat. Raub, Rassenkrieg und nationaler Sozialismus. Frankfurt: Fischer 2005.

7

Vgl. Reinhard Zimmermann u.a., Zwingender Angehörigenschutz im Erbrecht. Ein Reformvorschlag. Tübingen: Mohr Siebeck 2022; ders., Grundentscheidungen im Recht der Erbfolge des BGB. Rechtsgeschichte, Rechtsvergleichung, Rechtspolitik. In: Archiv für die civilistische Praxis, Nr. 225/4–5, 2025.

8

BVerfG, Beschluss vom 19. April 2005, 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03, BVerfGE 112, 332.

9

BVerfG, Beschluss vom 22. März 2004, 1 BvR 2248/01. In: Neue Juristische Wochenschrift, 2004, 2008.

10

BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1998, IV ZB 19–97 (Stuttgart), BGHZ 140, 118.

11

Hegel, § 238.

12

Zur in Deutschland für Frauen besonders hohen »child penalty« vgl. Henrik Kleven u.a., Child Penalties across Countries: Evidence and Explanations. In: AEA Papers and Proceedings, Nr. 109, Mai 2019.

13

Dabei genügt es nicht, »privaten Reichtum« und »öffentliche Armut« gegeneinander auszuspielen, wie es Andreas Reckwitz tut (Vom Erben. In: Merkur, Nr. 916, September 2025). Vielmehr ist der Anreiz zur privaten Vermögensvorsorge und damit das Interesse an möglichst ungeschmälerter Vermögensübertragung auf die nächste Generation umso größer, je unsicherer sich die Zukunft der öffentlichen Kassen darstellt.

14

Zum Redaktionsschluss dieser Kolumne war die für 2025 erwartete Entscheidung im Verfahren 1 BvR 804/22 noch nicht ergangen. Zu den drei erwähnten Vorentscheidungen vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995, 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165; BVerfG, Beschluss vom 7. November 2006, 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1; BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014, 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136.

15

Julia Löhr /Johannes Pennekamp, Die Steuer für die »ärmeren Reichen«. In: FAZ vom 20. August 2025.

16

Zu den Einzelheiten vgl. Eidgenössisches Finanzdepartement (www.efd.admin.ch/de/abstimmung-juso-initiative).

17

Post vom 10. Oktober 2025 (x.com/HubertAiwanger/status/1976740918184014249).