Wohlfeile Kirchenpolitik
von Friedrich Wilhelm Graf»Kirchenpolitik« ist ein Neologismus aus dem frühen 19. Jahrhundert. Der Begriff hatte traditionell drei eng miteinander verbundene, aber zugleich prägnant unterscheidbare Bedeutungen. Er bezeichnete erstens die Politik des Staates gegenüber den diversen Religionsgesellschaften beziehungsweise Kirchen und sonstigen Glaubensgemeinschaften. Analog konnte auch von der Kirchen- oder Religionspolitik einzelner politischer Akteure, etwa der Parteien, gesprochen werden. Der Begriff wurde zweitens für politikbezogene oder politisch relevante Auseinandersetzungen zwischen konkurrierenden Akteuren innerhalb einer Kirche oder sonstigen Religionsgemeinschaft verwendet, vor allem mit Blick auf den permanenten Streit um die Deutungshoheit über das jeweilige religiöse Symbolkapital. Drittens fand der Begriff auf die Beziehungen zwischen den unterschiedlichen christlichen Konfessionskirchen und sonstigen religiösen Gemeinschaften Anwendung; so wurde etwa von der Kirchenpolitik der römisch-katholischen Kirche gegenüber anderen christlichen Konfessionskirchen gesprochen. Begriffshistorische Untersuchungen zum semantischen Feld von »Religionspolitik«, »Glaubenspolitik« und »Kirchenpolitik« sind rar.1
Auch gibt es nur wenige Untersuchungen zur Frage, auf welchen Wegen und mit welchem Erfolg die beiden großen Volkskirchen in der Bundesrepublik Einfluss auf die Prozesse der Gesetzgebung oder auf das Handeln der Exekutive zu gewinnen versuchten. Aber deutlich ist: Als gegenüber dem Staat selbständige Institutionen oder als zivilgesellschaftliche Organisationen eigener Art suchten die christlichen Kirchen in Europa seit dem 19. Jahrhundert immer auch Politik zu machen und politische Entscheidungsprozesse zu beeinflussen. Sie intervenierten etwa in öffentliche Debatten über umstrittene Fragen der Regelung des Bildungswesens oder der Familienpolitik und schrieben sich in den letzten Jahrzehnten insbesondere mit Blick auf medizinethische oder bioethische Konflikte ein »Wächteramt« zu; man denke nur an Konfliktfälle wie die bleibend umstrittene Definition des Beginns des menschlichen Lebens, das nicht minder kontroverse Recht auf Abtreibung oder die Frage, ob das Recht auf einen selbstbestimmten Tod auch einen Anspruch auf ärztliche Assistenz beim gewollten Suizid einschließt.