Merkur, Nr. 423, Januar 1984

Recht und Gewalt ein deutsches Trauma

von Jürgen Habermas

Ich blicke aus einem Abstand von weniger als einem Monat auf die »Aktionswoche« der Friedensbewegung Mitte Oktober (1983) zurück. Die Empfindungen sind zwiespältig – wie wohl bei manchem, den eine Generation oder mehr von den Antrieben, Erfahrungen und Erwartungen der jungen Leute in den zahllosen Bezugsgruppen, den imponierenden Menschenketten trennt. Nie zuvor sind in der Bundesrepublik so viele Menschen für ein politisches Ziel, das viele von uns für dringlich und vernünftig halten, auf die Straße gegangen. Sie konnten das in dem Bewußtsein tun, zugleich den politischen Willen einer demoskopisch ermittelten Mehrheit der Wahlbürger zum Ausdruck zu bringen. In die Befriedigung mischt sich Sorge darüber, wie es weitergeht. Vor allem die Sorge, ob die Aktivsten unter den Beteiligten das Ausmaß ihres Erfolges richtig einschätzen. Realistisch wäre ja die Erwartung: nicht die Aufstellung der geplanten Raketen zu verhindern, sondern der konservativen Regierung klarzumachen, daß eine Nach-Nachrüstung in der Bundesrepublik nicht mehr durchzusetzen ist.

Diejenigen, die diesmal noch, wenn nicht aus militärischen, so aus politischen Gründen, der weniger berechenbar gewordenen US-Regierung folgen, werden so oder so den Ausbruch aus der fatalen Logik des Rüstungswettlaufs versuchen müssen. Dabei werden die Sowjets so wenig wie die Amerikaner Schrittmacherdienste leisten. Nur eine realistische Einschätzung der innenpolitischen Erfolgsaussichten kann die Friedensbewegung vor beidem bewahren – dem Zerfall oder der Spaltung, die zur Folge haben würde, daß der Protest über die sensiblen Grenzen des zivilen Ungehorsams hinausschießt.

Einen Einschnitt in der politischen Kultur der Bundesrepublik markiert nämlich die Friedensbewegung nicht nur mit der beispiellosen Mobilisierung von Massen; einen Einschnitt bedeutet auch die massenhafte Praktizierung bürgerlichen Ungehorsams im Rechtsstaat. Zwiespältige Empfindungen auch hier. Eppler, Boll, Gollwitzer üben mit Tausenden loyaler Staatsbürger »gewaltfreien Widerstand«. Mutlangen ist zu einem entschieden statuierten, aber auch sorgfältig behüteten Exempel geworden. Damit erhält die politische Öffentlichkeit unseres Landes zum ersten Mal die Chance, sich von einem lähmenden Trauma zu lösen und ohne Angst den Blick auf einen bisher tabuisierten Grenzbereich radikaldemokratischer Willensbildung zu richten. Ich fürchte, daß diese Chance, die Länder mit langer demokratischer Tradition als Herausforderung verstanden und produktiv verarbeitet haben, verspielt wird. Eingezwängt zwischen Rechtspositivismus und Machtfetischismus, sind viele unserer Juristen auf das Gewaltmonopol des Staates so fixiert, daß sie den begrifflichen und den institutionellen Schnitt zwischen Recht und Gewalt an der falschen Stelle vornehmen – genau dort, wo er die politische Kultur eines entwickelten demokratischen Gemeinwesens zerteilen und die Organe des Staats von seinen moralisch-politischen Wurzeln abschneiden muß.

Bisher haben die Proteste der Friedensbewegung, in Wort und Tat, die Überzeugung ausgedrückt, daß demonstrative Handlungen, auch wenn sie kalkulierte Regelverletzungen einschließen, symbolischen Charakter behalten müssen und allein in der Absicht ausgeführt werden dürfen, an die Einsicht und den Gerechtigkeitssinn einer Mehrheit zu appellieren. Die Praxis der letzten Wochen und Monate hat das amerikanischen Vorbildern entlehnte Konzept des bürgerlichen Ungehorsams eingebürgert, das der Moralphilosoph John Rawls in seiner bekannten Theorie der Gerechtigkeit definiert als eine öffentliche, gewaltlose, gewissensbestimmte, aber gesetzwidrige Handlung, die gewöhnlich eine Änderung der Gesetze oder der Regierungspolitik herbeiführen soll.

Diese Art der punktuellen Aufkündigung des Rechtsgehorsams in demonstrativer Absicht kann nur innerhalb einer im ganzen als legitim anerkannten rechtsstaatlichen Ordnung auftreten; der zivile Ungehorsam beruft sich nämlich auf Grundsätze, aus denen sich die Verfassung selber legitimiert. Demgegenüber vertreten bei uns der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, die Regierung, die meinungsführenden Politiker und Journalisten eine andere, und zwar die unter deutschen Juristen herrschende Auffassung: daß der regelverletzende Protest nicht nur strafbar, sondern auch moralisch verwerflich sei. Sie beharren auf dem juristischen Begriff der Gewaltfreiheit, welcher »Nötigung« auch im Sinne des psychischen Drucks und der Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit Dritter ausschließt: »Eindeutigkeit gewinnt das Gewaltverbot allein über die Gesetze, die es umschließen, insbesondere über die Strafgesetze und das bürgerliche Delikts- und Sachenrecht.« 1

Wenn aber die Tautologie »Gewalt ist Gewalt, Nötigung ist Nötigung« das erste und zugleich das letzte Wort zum zivilen Ungehorsam ist, braucht die Frage, ob die Raketenaufstellung hier und heute einen regelverletzenden Protest rechtfertigt, gar nicht erst gestellt zu werden. Dann genügt die Definitionsgewalt von Juristen, genügt die autoritär-legalistische Unterscheidung zwischen Recht und Gewalt, um engagierte Staatsbürger, die phantasiereich gegen ihre Mediatisierung durch verschleimte Massenmedien angehen, nicht nur im strafrechtlichen, sondern auch im verfassungspolitischen Sinne zu kriminalisieren. Von der Mißachtung der moralisch-politischen Beweggründe des Regelverletzers ist es nur ein Schritt bis zur disqualifizierenden Ausgrenzung eines innerstaatlichen Feindes.

(…)

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FUSSNOTEN & QUELLENANGABEN

  1. Josef Isensee, Ein Grundrecht auf Ungehorsam gegen das demokratische Gesetz? In: Basilius Streithofen (Hrsg.), Frieden im Lande. Bergisch Gladbach: Lübbe 1983.

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