Rechtskolumne
Eigentum: Ein deutsches Missverständnis von Marietta AuerEigentum: Ein deutsches Missverständnis
Was Eigentum ist, sollte eigentlich klar sein. Wer nicht verstanden hat, dass Eigentum nicht nur irgendein Recht, sondern der Inbegriff des absoluten Privatrechts ist, im Bürgerlichen Gesetzbuch und übrigens schon im mittelalterlichen gemeinen Recht definiert als das Recht, mit einer Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen zu können, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, dem ist auch mit einer Merkur-Kolumne nicht zu helfen. Die Definition ist allen europäischen Rechtssprachen seit Jahrhunderten geläufig und immer dieselbe: Quid ergo est dominium? Responde, est ius de re corporali perfecte disponendi, nisi lege prohibeatur. The right of property; or that sole and despotic dominion which one man claims and exercises over the external things of the world, in total exclusion of the right of any other individual in the universe. La propriété est le droit de jouir et disposer des choses de la manière la plus absolue, pourvu qu’on n’en fasse pas un usage prohibé par les lois ou par les règlements. Il proprietario ha diritto di godere e disporre delle cose in modo pieno ed esclusivo, entro i limiti e con l’osservanza degli obblighi stabiliti dall’ordinamento giuridico. La propiedad es el derecho de gozar y disponer de una cosa, sin más limitaciones que las establecidas en las leyes.
Deutschland hat sich aber wieder einmal anders entschieden, und das, obwohl der oben zitierte Eigentumsbegriff seit 1900 unverändert in seiner schönen Zivilrechtskodifikation steht und damit im Privatrecht jedenfalls dem Wortlaut nach weiterhin gilt. Was sich unter der Oberfläche dieses klassischen Privatrechtsbegriffs hierzulande in den vergangenen hundert Jahren vollzogen hat, ist jedoch nichts weniger als ein Erdrutsch, der aus der einst privatrechtlichen Kerngewährleistung eine bloße Begriffshülse des öffentlichen Rechts gemacht hat. Der Eigentumsbegriff ist, ohne dass das irgendwem als besonders störend aufgefallen wäre, vom Privatrecht ins öffentliche Recht gerutscht. Es ist, als würde die deutsche Rechtswissenschaft seit hundert Jahren in einem Schnellzug namens Eigentum sitzen, der auf gleißenden Schienen vom Zivilrecht in das öffentliche Recht donnert. Draußen fliegt die Landschaft vorbei, während man drinnen Zeitung liest und die Kaffeetasse ruhig vor einem auf dem Tisch steht. Es herrscht die perfekte Illusion des Stillstands, während alle gleichzeitig in dieselbe Richtung rasen. Niemand würde auf die Idee kommen, aufzustehen und lauthals zu rufen: »Wir fahren!« Denn alle sitzen ja gemeinsam im Zug. Das allgemein geteilte Rechtsbewusstsein einer Epoche ist aus der Situation heraus quasi unsichtbar. Kann man an der Kaffeetasse ablesen, dass man sich bewegt?
Genauso verhält es sich mit der deutschen Eigentumsdebatte, und diese Kolumne möchte nun gegen alle Wahrscheinlichkeiten, gehört zu werden, aufstehen und laut rufen: »Wir fahren!« Jenseits der oben zitierten klassischen Eigentumsdefinition des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in den vergangenen hundert Jahren im deutschen Rechtsdenken nämlich noch eine zweite Eigentumsdefinition entstanden: die des Verfassungsrechts. Wohlgemerkt ist das Problem nicht diese Begriffsspaltung als solche. Dass der auf körperliche Gegenstände beschränkte Sacheigentumsbegriff des römischen Rechts lediglich das Paradigma dessen bezeichnet, was man in einem erweiterten Sinn als umfassendes absolutes Individualrecht namens Eigentum bezeichnen kann, steht etwa schon bei John Locke: »Lives, Liberties, and Estates, which I call by the general Name, Property«. Dementsprechend ist auch schon lange klar, dass Eigentum neben seinem engen römischen Begriffskern noch eine weitere Bedeutung besitzt, die alle entsprechend konstruierten individuellen Ausschließlichkeitsrechte mitumfassen muss. Dieser weite Eigentumsbegriff liegt etwa dem Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 zugrunde: »Eigenthümer heißt derjenige, welcher befugt ist, über die Substanz einer Sache, oder eines Rechtes, mit Ausschließung Anderer, aus eigener Macht, durch sich selbst, oder einen Dritten, zu verfügen. Alles, was einen ausschließlichen Nutzen gewähren kann, ist ein Gegenstand des Eigenthums.«
Was bei den Römern oder 1794 oder 1848 oder 1900 Eigentum war, muss also durchaus nicht identisch mit dem sein, was wir heute als Eigentum bezeichnen. 1848 gab es beispielsweise noch kein geistiges Eigentum in Deutschland, und bis heute fallen Patente und Urheberrechte nicht unter den Eigentumsbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dort ist nämlich wie gesagt nur das Eigentum an Sachen, also an körperlichen Gegenständen geregelt. Ist das für Juristen ein Problem? Nein. Für geistige Eigentumsrechte gelten in Deutschland seit dem späten 19. Jahrhundert Sondergesetze. Andere Eigentumsformen, wie etwa ein Eigentum an Daten, sind Zukunftsmusik. Aber auch sie könnte es in Zukunft geben, falls es für ihren Schutz irgendwann ein Bedürfnis nach dem Modell eines absoluten Ausschließlichkeitsrechts gibt.