»Wir würden einfach liebficken«
Über Zustimmung und sexuelle Autonomie von Mona LeinungÜber Zustimmung und sexuelle Autonomie
Wer Anfang der Nullerjahre seine ersten sexuellen Gehversuche unternahm und zu entdecken begann, was man mit anderen Körpern so alles anstellen kann, sprang auf Liebficken, diesen naiven und dezent versauten Popsong der Band Sofaplanet unmittelbar an. Darin geht es zwar recht brav zu, aber der Titel hatte etwas Bestechendes: Das harte F-Wort bekam plötzlich einen rücksichtsvollen Beiklang, bevor wir überhaupt wussten, was »sexpositiv« heißt.
Sexpositiv könnte demnächst auch eine zentrale Norm des Sexualstrafrechts (§ 177 StGB) formuliert sein. Im Gefolge von Gisèle Pelicot, deren Prozess Europa ein weiteres Mal unmissverständlich vor Augen führte, mit welcher Selbstverständlichkeit Männer Schweigen als Einverständnis auszulegen bereit sind, hält möglicherweise bald ein neues Wort Einzug in den Gesetzestext: Ja. Wo bisher das »Nein-heißt-Nein«-Prinzip galt und das Recht danach fragte, ob die betroffene Person ihr Nichtwollen hinreichend erkennbar gemacht hatte, soll vor Gericht künftig der potenzielle Täter genauer unter die Lupe genommen werden, um zu überprüfen, ob eine Zustimmung vorlag – oder diese lediglich von ihm unterstellt wurde. Die Unschuldsvermutung bleibt dabei selbstredend unangetastet. Der Gesetzgeber debattiert diesen Vorschlag derzeit kontrovers, feministische Stimmen und Parteien des progressiven Spektrums begrüßen ihn, während Kritiker – darunter der ehemalige BGH-Richter Thomas Fischer – einen »maßlosen Verfolgungswillen« wittern, bei dem jede Ambivalenz des Begehrens zugunsten der falschen Eindeutigkeiten des Amtsdeutsch preisgegeben werde.
Deutschland verhandelt also gerade die Schwelle neu, unterhalb derer eine sexuelle Handlung als gesetzeswidrig gilt. Indirekt geht es dabei aber auch – wie immer im Recht – um mehr: in diesem Fall nämlich um die moralische Dimension von Begehren und sexueller Selbstbestimmung. Wie die Philosophin Manon Garcia dargelegt hat, lässt sich kaum darüber entscheiden, was sexuell erlaubt sein soll, ohne zugleich eine Vorstellung davon zu haben, was guter Sex sein könnte – und was wir dabei voneinander erwarten dürfen. Was sind Menschen, die »liebficken« wollen, einander schuldig? Und was für ein Begriff vom Menschen muss bereits vorausgesetzt sein, damit Zustimmung überhaupt zum entscheidenden Rechtsbegriff werden kann?
Situierte Autonomie
Der Reform zugrunde liegt ein Anliegen der Care-Ethik, das sich aus einer Kritik an einer liberalen Konzeption von Zustimmung speist. Eine der großen Errungenschaften der sexuellen Befreiung lag zweifelsohne darin, dass weder Staat noch Gesellschaft Erwachsenen vorschreiben dürfen, was sie unter gutem Sex zu verstehen haben. Die liberale Position zieht sich daher auf eine Minimalforderung zurück, deren Vorzug in ihrem antipaternalistischen Impuls liegt: Mündige Personen dürfen miteinander tun, was sie wollen, sofern alle Beteiligten frei, informiert und ohne Täuschung einwilligen. Moralisch entscheidend ist demnach nicht, ob Außenstehende eine Praxis erniedrigend, hässlich oder geschmacklos finden, sondern ob sie selbstgewählt ist. Der Teufel steckt wie immer im Detail, denn was genau heißt frei oder selbstgewählt?
Als in den 1970er Jahren die sex wars entbrannten und Feministinnen wie Andrea Dworkin und Catharine MacKinnon Sex und Pornografie als Fortsetzung männlicher Gewalt mit anderen Mitteln deuteten, insistierten sogenannte pro-woman-Feministinnen darauf, dass heterosexuelles weibliches Begehren durchaus legitim und nicht nur das Produkt patriarchaler »Gehirnwäsche« sei. Ellen Willis, selbst ein Kind dieser zweiten Stoßrichtung, drehte das Argument etwas weiter und avancierte damit zu einer der zentralen Vordenkerinnen dessen, was später »pro-sex« oder »sexpositiver« Feminismus heißen sollte. In ihrem inzwischen klassischen Essay Lust Horizons (1981) diagnostizierte sie, dass die verfeindeten Lager sich, ohne es zu merken, dieselben konservativen Überzeugungen zu eigen gemacht hatten: dass Männer Sex begehren und Frauen ihn allenfalls erdulden – eine Vorstellung, deren vornehmliche gesellschaftliche Funktion darin liege, so Willis, der weiblichen Autonomie weit über das Schlafzimmer hinaus Grenzen zu setzen. Der springende Punkt war so einfach wie subversiv: Wer weibliches Begehren nur als Abwesenheit von Zwang definiert, hat noch gar nichts über Lust gesagt – er hat bloß eine neue, sanftere Form der Bevormundung erfunden, die Frauen als Objekte potenzieller Übergriffe imaginiert, nie aber als Subjekte, die selbst etwas wollen könnten. Von der zeitgenössischen Gay Liberation inspiriert, bestanden Willis und andere Pro-Sex-Feministinnen darauf, dass Frauen eigenständige sexuelle Subjekte und ihre Akte der Zustimmung – ihr Ja ebenso wie ihr Nein – moralisch ernst zu nehmen seien.