Heft 927, August 2026

Erinnern oder vergessen?

von Martin Sabrow

»Erinnerung« ist eine Pathosformel der Gegenwart. Sie ist unserem Selbstverständnis so sehr eingeschrieben wie anderen Zeiten Leitbegriffe wie »Freiheit«, »Fortschritt«, »Emanzipation«. Dabei war der zentrale Verständigungsbegriff im Umgang mit unbequemer Vergangenheit Jahrtausende lang nicht die »Erinnerung«, sondern das »Vergessen«. Von der Antike bis zur Frühen Neuzeit und noch nach dem Ende der Französischen Revolution wurde die politische Gesundung nach vergangenen Übeln wie Unrecht, Krieg und Vertreibung nicht überwiegend vom Willen zur erinnernden Verarbeitung, sondern von der Bereitschaft zum tätigen Vergessen erhofft. In diesem Sinne verlangte Cicero nach der Ermordung Caesars im Römischen Senat die »Zerstörung jeglicher Erinnerung an die Zwietrachten durch ewiges Vergessen«. Eine Ausnahme bildet lediglich die Geschichte des jüdischen Volkes, dem das Gebot nicht zu vergessen nach der Vertreibung aus Judäa zum religiösen Imperativ wurde. Außerhalb der jüdischen Welt enthielten Friedensabkommen bis zum Westfälischen Frieden 1648 regelmäßig das Bekenntnis zum wechselseitigen Vergessen: »Beide Seiten gewähren einander immerwährendes Vergessen und Amnestie (perpetua oblivio et amnestia) all dessen, was seit Beginn der Kriegshandlungen, an irgendeinem Ort auf irgendeine Weise von dem einen oder anderen Teil, hüben wie drüben, in feindlicher Absicht begangen worden ist.« Noch im späten 19. Jahrhundert hielt Friedrich Nietzsche dem Historismus seiner Zeit die Mahnung entgegen, dass die »Übersättigung einer Zeit in Historie dem Leben feindlich und gefährlich« sei, weil »durch dieses Übermaß […] eine Zeit in die Einbildung [gerät], dass sie die seltenste Tugend, die Gerechtigkeit, in höherem Grade besitzt als jede andere Zeit«.

Erst die Pariser Friedensschlüsse nach dem Ersten Weltkrieg brachen mit dem Prinzip, den gestörten Rechtsfrieden durch Amnesie und Amnestie wiederherzustellen; und nicht zufällig war es die mit der deutschen Alleinschuld begründete Pflicht zur andauernden Wiedergutmachung, die den Versailler Vertrag in den Augen der Deutschen zu einem mit dem völkerrechtlichen Herkommen brechenden »Schanddiktat« machte.

Der Aufstieg der Erinnerung

Noch sehr viel länger dauerte es, bis die Erinnerung ihren kulturellen Triumphzug antrat. Erst mit der Wende vom 20. zum 21. Jahrhundert wurde ihr unangefochten der öffentliche Platz eingeräumt, der einstmals dem Vergessen gehört hatte. Ein illustratives Beispiel bietet die Brockhaus Enzyklopädie, die in ihren verschiedenen Ausgaben seit dem späten 18. Jahrhundert den Stand des Allgemeinwissens der jeweiligen Zeit abbildet. Ihre 19. Auflage brauchte noch 1988 nur fünf Zeilen, um »Erinnerung« in der Psychologie als »Bezeichnung für einen Gedächtnisinhalt« und im juristischen Sprachgebrauch als Rechtsbehelf vorzustellen. Knapp zwanzig Jahre später hingegen erläutert der Brockhaus in seiner 21. Auflage das neu aufgenommene Stichwort »Erinnerungskultur« auf mehr als drei Seiten als »Schlüsselbegriff […] im Hinblick auf die Ausbildung und Reflexion von Identität«.

Diesem radikalen Aufmerksamkeitswandel lag eine begriffliche Ausweitung zugrunde, die das Erinnern von einer individuellen Operation, für die die Psychologie zuständig war, zu einem kollektiven Geschehen machte, das nun zunächst die Historiker anging und bald darauf, von der Neurobiologie bis zur Literaturwissenschaft, die Humanwissenschaften insgesamt. Die Stichworte dieses das 20. Jahrhundert durchziehenden Paradigmenwandels hatte zuerst der französische Soziologe Maurice Halbwachs geliefert, als er in den 1920er Jahren die Vorstellung eines kollektiven Gedächtnisses einführte. Aber es dauerte ein Menschenalter, bis seine Überlegungen mit dem Konzept der Erinnerungsorte (Pierre Nora) und der Unterscheidung von kommunikativem und kulturellem Gedächtnis (Jan und Aleida Assmann) weiterentwickelt wurden, die dem Aufstieg der Erinnerung zum beherrschenden Modus der Vergangenheitsbefassung den Boden bereiteten.

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