Stefan Schnöckel antwortet Horst Meier

Stefan Schnöckel antwortet auf Horst Meiers Erwiderung (auf Stefan Schnöckels Kritik an Horst Meiers Februarheft-Text Wozu eigentlich noch Verfassungsschutz?)

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Lieber Herr Meier,

in vielen Punkten werden wir sicherlich keine Einigkeit erzielen können (was in einer so kontrovers diskutierten Frage aber auch nicht weiter schlimm ist), z. B. bei der Frage nach dem Sinn und Zweck des Trennungsgebots: Sie erachten einen Verfassungsschutz, der nicht eingreifen darf, wenn „etwas Ernstes“ passiert, für wenig hilfreich. Ich sehe darin eher eine historische Errungenschaft, zumal der Verfassungsschutz zur Übermittlung seiner Erkenntnisse an die Polizei verpflichtet ist, sobald ihm ein Staatsschutzdelikt bekannt wird. In anderen Punkten sind wir vermutlich gar nicht weit auseinander, etwa beim NPD-Verbotsverfahren. All dies möchte ich hier nicht weiter vertiefen.

Lediglich in einem zentralen Punkt möchte ich es doch noch einmal auf eine Replik ankommen lassen, nämlich beim Vergleich von Verfassungsschutz und Polizei: Ich bin mit Ihnen der Auffassung, dass der Begriff der „öffentlichen Ordnung“ in einem freiheitlichen Rechtsstaat kaum noch einen eigenständigen Anwendungsbereich haben dürfte. Umso weniger erschließt sich mir, warum Sie den polizeilichen Auftrag für so viel unbedenklicher halten als jenen des Verfassungsschutzes: Einmal geht es um die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, das andere Mal um Gefährdungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Hinter dem Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ verbergen sich – neben der von Ihnen genannten Gesamtheit des geschriebenen Rechts – auch die Unversehrtheit der Rechtsgüter des Einzelnen sowie Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Schon diese Aufzählung zeigt: Wir haben es hier wie dort, bei Polizei wie Verfassungsschutz mit einer Vielzahl konkretisierungsbedürftiger Begriffe zu tun. Unter dem Aspekt der Bestimmtheit vermag ich allenfalls einen graduellen, sicherlich aber keinen kategorialen Unterschied zwischen Verfassungsschutz und Polizei zu erkennen.

Gleiches gilt, wenn man die genannten Begriffe nicht am Maßstab der Bestimmtheit misst, sondern die Elle der politischen Neutralität anlegt: Auch insoweit gibt es meines Erachtens keine grundsätzlichen Unterschiede. Denn die einzelnen Elemente der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ gehören ja keineswegs einem – wie auch immer gearteten – naturrechtlichen Wertekanon an, sondern können zum Spielball von tagespolitischen Vorlieben und kurzsichtigen Mehrheitsentscheidungen werden. Strikte politische Neutralität kann es auf diesem Feld nach meiner Einschätzung nicht geben. Was es hingegen gibt, ist eine Vielzahl von Kontrollmechanismen, etwa die Möglichkeit, gesetzgeberische Entscheidungen am höherrangigen Recht zu messen oder durch gezielte Lobbyarbeit politischen Druck aufzubauen. Keiner dieser Wege ist indes ein Spezifikum polizeilicher Arbeit. Vielmehr stehen sie (jedenfalls dem Grunde nach) unabhängig davon offen, ob es sich um polizeiliche Fragen oder solche des Verfassungsschutzes handelt. Kurzum: Ich glaube, dass sich vermisst, wer die Besonderheiten des Verfassungsschutzes in den Kategorien der „Bestimmtheit“ und der „politischen Neutralität“ zu greifen sucht. Denn zumindest insoweit unterscheidet sich der Verfassungsschutz nicht gar so sehr von anderen Staatstätigkeiten.

Mit den besten Grüßen
Ihr Stefan Schnöckel