Eigentum: Ein privatrechtstheoretisches Missverständnis

Eine Erwiderung auf Marietta Auers Rechtskolumne:
Eigentum: Ein deutsches Missverständnis
(MERKUR Nr. 928, September 2026)

Haben sich die Deutschen ihr bürgerliches Sacheigentum für ein antibürgerlichem
Etatismus entsprungenes Eigentumssurrogat in Form von eigentumsgeschützten Unterhaltsrenten abschwatzen lassen? Diese rechtsgeschichtlich wie rechtstheoretisch weitreichende These stellt Marietta Auer in ihrer Rechtskolumne Eigentum: ein deutsches Missverständnis auf . Es sind Zweifel angebracht.

Auer beschreibt ausgehend vom römischen Recht die Transformation eines an privaten Sachen orientierten Eigentumsbegriffs hin zu einem „staatlichen Teilhabe- und Leistungsanspruch“ (57), startend mit dem Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung und vollendet in der Rechtsprechung der ersten Jahrzehnte der Bundesrepublik. In ihrem Fokus stehen Erscheinungsformen des Sozialstaates, die den Lebensunterhalt des Einzelnen gewährleisten, namentlich das größte der sozialstaatlichen Subsysteme, die Gesetzliche Rentenversicherung.

Das Ergebnis ist nach Auer ein „Wohlfahrtskapitalismus“ (59), der die Schaffung von Privateigentum in erheblichem Umfang durch kollektive Güter (etwa die Beitragsvolumina der gesetzlichen Rentenversicherung) ersetzte, an denen der Einzelne nur noch nach Maßgabe des öffentlichen Rechts eigentumsähnliche Beteiligungsrechte hält, aber „nicht mehr als liberale Abwehr-, sondern als soziale Teilhaberechte.“ (57). Eigentum würde seither „nicht mehr durch die Substanz, sondern durch die Funktion definiert.“ (58) Aus der „privatrechtlichen Kerngewährleistung [wurde] eine bloße Begriffshülse des öffentlichen Rechts gemacht.“ (53)

War es in vorkonstitutionellen Zeiten somit die private Sachherrschaft des Eigentümers gewesen, die ihm Freiheit vermittelte, so wurde diese abgelöst durch eigentumsrechtlich geschützte (Sozial-) Versicherungsansprüche, deren Einlösung aber – wie wir alle inzwischen wissen (und schon viel länger wissen müssten) – vor allem eines ist: prekär. Und wenn sie in einer wohl gerontokratisch gewonnenen Verteilungsschlacht erreicht würde, dann wohl nur durch die Enteignung der noch verbliebenen Sacheigentümer.

Man muss Auer in einem zentralen Punkt Recht geben. Unterhaltssicherung wird, jedenfalls für die große Masse der Bevölkerung, nicht mehr durch die Schaffung von privatem Sacheigentum, sondern durch Mitgliedschaft in kollektiven Alterssicherungssystemen gewährleistet, deren Werthaltigkeit auch noch so viele verfassungsrechtliche Eigentumsbeschwörungen am Ende nicht gegen verteilungspolitische Verwahrlosung oder wirtschaftlichen Niedergang zu schützen vermögen. Und gewiss lässt sich hier nicht nur rechtsterminologisch, sondern auch rechtskulturell eine bedeutsame Verschiebung des Eigentumsbegriffs beobachten.

Aber stimmt der illiberale Twist, den Auer dieser Erzählung beilegt? Eher nicht. Denn die Reaktion des Rechtssystems auf die Verkollektivierung der Alterssicherungssysteme durch Schaffung individueller Eigentumsrechte an ihren Anwartschaften ist ein Sieg, keine Niederlage des Liberalismus.

Man mag die Entwicklung kollektiver Alterssicherungssysteme für historisch kontingent halten und der Alternative eines Verharrens der Privatrechtsgesellschaft bei den auf privatem Sachvermögen basierenden Unterhaltssicherungsformen hinterhertrauern. Aber die Sozialgeschichte hat diesen Weg nun einmal eingeschlagen. Was wäre eine liberalere Reaktion des Rechtssystems darauf gewesen als diejenige, den Anwartschaften eigentumsrechtlichen Schutz gegen den Staat beizulegen? Es ist übrigens derselbe eigentumsrechtliche Schutz, den diejenigen – nicht selten von der Rentenversicherungspflicht befreiten – ehemaligen Sacheigentümer genießen, die ihre Sachen ganz aus eigenem Vorteilsstreben in börsennotierte Aktien oder Crypto Assets getauscht haben. Hinter beidem steht aus der Perspektive des Bürgers nur ein bilanzieller Aktivtausch, einmal Sache gegen Finanzkapital, einmal Arbeitseinkommen gegen Versorgungsanwartschaft. Nichts ist liberaler, als jedem dieser Mitteleinsätze gleichen Eigentumsschutz zu gewähren. Die liberale Präpotenz des Sacheigentums, die Auer unterstellt, gibt es so nicht. Sie war nur die historisch dominante Erscheinungsform von Vermögensmacht im vorindustriellen Zeitalter.

Die Schaffung von Eigentumsrechten an Rentenanwartschaften ist auch eine im besten Sinne liberale Antwort auf die historische Urangst des Sacheigentümers: Die (entschädigungslose) Enteignung durch den Staat. Was die Enteignung früherer Jahrhunderte und Jahrtausende war, ist im modernen Staat der Abgabenzugriff mit seinen inzwischen schwindelerregenden Quoten (Deutschland 2025: 41,8% bezogen auf das BIP). Der entschädigungslosen Enteignung entspricht heute das Steuervolumen, das von den Bürgern aufzubringen ist, ohne dafür irgendeinen Gegenanspruch zu erwerben. Ist es da nicht eine liberale Freude, dass die Gesetzliche Rentenversicherung im Grundsatz über eigentumsrechtlich geschützte Sozialversicherungsbeiträge und nicht über in das Nirwana politischer Willkür verschwindende Steuern finanziert wird? Dieser Schutz mag unvollkommen sein, ganz besonders in Anbetracht des 1957 mit einer Art umgekehrtem Enkeltrick konstruierten Umlagesystems der Gesetzlichen Rentenversicherung. Aber wäre gar kein Schutz der Anwartschaften die Lösung, die der von Auer favorisierten, privatrechtlich zentrierten Eigentumsordnung wirklich näher stände? Man könnte Auer eher folgen, wenn sie die fehlende Kapitaldeckung kritisierte anstatt des eigentumsrechtlichen Begleitschutzes eines mit politischer Chuzpe durchgesetzten Umlageverfahrens. Aber das tut sie nicht.

Auer kritisiert schließlich die fehlende freie Verfügungsbefugnis über Rentenansprüche im Gegensatz zum Sacheigentum (59). An dieser Stelle ist man am ehesten geneigt, ihrer Erzählung vom Abschwatzen zugunsten eines öffentlich-rechtlich gewendeten Eigentumsbegriffs zu folgen. Aber auch hier gibt es einen gewichtigen Einwand: Ja, der zwangsweise staatlich verordnete Konsumverzicht zum Zwecke späterer Unterhaltsfähigkeit im Alter ist im Gegensatz zur jederzeitigen Verkonsumierbarkeit und investiven Umschichtbarkeit des Sacheigentums paternalistisch. Aber im Ernst: Welcher Prozentsatz der Bevölkerung wäre denn zur Altersvorsorge via Privateigentum tatsächlich befähigt? Die freiheitssichernde Qualität von Eigentum bemisst sich nicht einfach nach jederzeitiger Liquidierbarkeit. Eine vermeintlich liberaleres Altersvorsorgesystem durch privates Sacheigentum würde an seinem unrealistischen Menschenbild scheitern. Es wäre elitär, nicht liberal.

Der eigentumsrechtliche Schutz öffentlich-rechtlich organisierter Rentenansprüche durch die Gerichte ist die liberal-rechtstaatliche Reaktion auf eine Verkollektivierungstendenz. Wenn man diese Reaktion kritisiert, droht man die Wirkung mit der Ursache zu vertauschen. Vielleicht ist das aber auch der eigentliche Subtext von Auers Kolumne. In der Emergenz einer öffentlich-rechtlich gewendeten Eigentumsordnung spiegeln sich die Gefahren eines Freiheitsbegriffs, der Freiheit nur noch als kollektive Schaffung ihrer vermeintlichen Voraussetzungen durch politische Mehrheiten versteht. Mit dieser Lesart wäre auch der Kritiker von Auers Kolumne versöhnt.

Prof. Dr. Christoph Moes, LL.M. (Harvard), ist Notar in Augsburg und Honorarprofessor für Privatrecht an der Universität Augsburg