Untaugliche Versuche

Aus einer rechtswissenschaftlichen Dissertation aus dem Jahr 1913: »So wird z.B. regelmäßig der Tatbestand der versuchten Abtreibung nicht vorliegen, falls der verbrecherische Angriff sich gegen eine nur in der Vorstellung des Täters existierende Leibesfrucht richtet. Das gilt aber nicht ausnahmslos. Wie von Liszt den strafbaren Versuch der Abtreibung dann als gegeben erachtet, ›wenn das Vorhandensein einer Schwangerschaft nicht völlig ausgeschlossen erscheint‹, so kommen auch wir nach unseren obigen Deduktionen zum gleichen Resultat, indem wir das Tatsachenwissen des Täters und das Erfahrungswissen der Allgemeinheit unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles darüber entscheiden lassen, ob die Existenz resp. Tauglichkeit des Objektes gegeben war oder nicht.

(Dieser Text ist im Septemberheft 2022, Merkur # 879, erschienen.)

So wird insbesondere auch von Finger ausgeführt, dass diejenige Frauensperson, die Abtreibungshandlungen vornahm, nachdem bei ihr Symptome der Schwangerschaft sich gezeigt, die selbst der erfahrenste Gynäkologe für schwanger erklärt hatte, falls sich später die Diagnose ›Schwangerschaft‹ als falsch erweise, nicht wegen Mangels an Objekt straflos bleiben könne.«

Die Arbeit Die Grenzen zwischen versuchtem und vollendetem Delikt, unter besonderer Berücksichtigung des Verbrechens der Abtreibung umfasst fünf Kapitel und erstreckt sich inklusive Apparat auf 77 Seiten, wovon allein sieben die verwendete Literatur ausweisen. Der Autor ist Paul Georg Josef Engelmeier, Jahrgang 1888, geboren in Lindenstadt-Birnbaum, Regierungsbezirk Posen. Das ist mein Urgroßvater. Dem Lebenslauf auf der letzten Seite seiner Qualifikationsschrift, die mir als PDF vorliegt, entnehme ich, dass sein Vater Geheimer Baurat war. Das ist mir neu. Das Thema seiner Arbeit hingegen kenne ich schon länger. Es gab immer schon Gründe, sie zu lesen. Nun kommen sie mir unabweisbar vor.

Meine Position ist dabei die einer Fachfremden. Nachlesen kann ich immerhin, dass die Diskussion darüber, ab wann ein strafrechtlich relevantes Delikt als vollendet gelten kann und welche Folgen sich daraus für die Täterin oder den Täter ergeben, ein rechtswissenschaftlicher Dauerbrenner ist. Es ist eine sehr interessante, weil so schwierige Frage: Welche Kenntnisse muss eine Person von den Mitteln und Folgen haben, die sie einsetzt, um einen bestimmten, unter Umständen eben strafrechtlich relevanten Zweck zu erreichen? Woher will man wissen, was diese Person wusste, beziehungsweise: Wie kann man das rauskriegen?

Engelmeier Jahrgang 1888 diskutiert diesen Punkt nicht, von Interesse sind für ihn vor allem rechtstheoretische Fragen, die er größtenteils anhand eines ausführlichen Überblicks über die zeitgenössische Forschungslage wiedergibt. Behandelt werden unter anderem subjektive und objektive Tatbestände, der Vollendungsbegriff im Zusammenhang mit Delikten, das Abbrechen oder Scheitern von Versuchen und einiges mehr. Abtreibung kommt scheinbar nur als Illustration vor.

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